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S A T Z U N G
des Vereins für Kultur, Umwelt und Kommunikation -
Sozio-Kulturelles Zentrum Alte Kachelofenfabrik Neustrelitz e.V. (VfKK e.V.)

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen "Verein für Kultur, Umwelt und Kommunikation - Sozio-Kulturelles Zentrum Alte Kachelofenfabrik". Er hat seinen Sitz in Neustrelitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Verein sieht seine Aufgabe darin, eine unabhängige Kultur, insbesondere Filmkultur, und den Ausbau der Kinokultur im ländlichen Raum zu pflegen, zu fördern und das allgemeine Verständnis dafür zu vermitteln. Er wird insbesondere auch aktiv in der kulturellen Jugend- und Erwachsenenbildung. Im einzelnen hat sich der Verein dazu folgende Aufgaben gestellt:

aa) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Trägerschaft des Sozio-Kulturellen Zentrums Alte Kachelofenfabrik, Sandberg 3a, in Neustrelitz.

a) Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zu umweltrelevanten Themen einschließlich Veranstaltungen zum Sanften Tourismus und zur Gesunden Ernährung,

b) Durchführung von kulturellen und umweltrelevanten Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Gruppen und Institutionen,

c) Übernahme von Forschungsaufträgen, Modellversuchen u. ä. im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, u.a. Darstellung der Kinokultur als ein kulturelles Ereignis, das sich nicht nur auf Filme bezieht, sondern auch andere Kunstformen (bildende Kunst, Literatur, Theater, Musik usw.) mit einbezieht.

d) Übernahme von Aufgaben zur Qualifizierung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit, Mitarbeitern in kirchlichen und gewerkschaftlichen Institutionen, Mitarbeitern in Volkshochschulen, von Lehrern und Hochschullehrern usw. hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zum Einsatz des Mediums Film, der Vermittlung seiner Bedeutung bzw. der Errichtung einer Kinokultur oder der Mitarbeit in einer solchen.

e) Übernahme von Aufgaben zur Qualifizierung von Mitarbeitern in Filmklubs und Kinoinitiativen zwecks Ausbau ihrer Filmarbeit bzw. ihrer Bemühungen um eine Kinokultur auf dem Lande,

f) Projektberatung und Betreuung von Projekten,

g) Durchführung von Seminaren zu allen Themen, die das Medium Film, Neue Medien und Kultur, Umwelt und Kommunikation im weitesten Sinne berühren,

h) Unterstützung von Infrastrukturen von im kulturellen Bereich arbeitenden Initiativen, Gruppen und Organisationen,

i) Zusammenarbeit mit kulturellen Gruppen im Ausland, Durchführung internationaler Begegnungen, insb. zwischen Künstlern, Jugendlichen, kulturellen Gruppen und Initiativen aus Ost-, Mittel- und Westeuropa.

j) Anmietung von Räumen für kulturelle und/oder Forschungs- und Seminarzwecke, k) Bereitstellung von Räumen an sonstige, der Satzung entsprechende Gruppen,

l) Der Verein setzt sich auch ein für die Anwendung regenerativer Energien und für Umweltthemen im allgemeinen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben keinen Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck dieser Satzung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzunsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen - gleich welcher Art - aus Vereinsmitteln begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der § 51-68 der AO.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR, BEITRAG

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben, seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Der Mitgliedsbeitrag für die fördernden Mitglieder darf die Beitragshöhe der ordentlichen Mitglieder nicht unterschreiten.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1.Ordentliches und damit stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Außerordentliches und damit förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie ist nicht stimmberechtigt.

3. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft sind schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen bei Auflösung, durch Austritt sowie durch Ausschluß, den der Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschließt. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.

5. Kommt ein ordentliches Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

6. Gegen den Ausschlußbeschluß kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann mit der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder den Ausschlußbeschluß des Vorstandes aufheben.

7. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er muß drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei freiwilligem Austritt kann das Mitglied bereits gezahlte Beiträge nicht zurück verlangen.

§ 6 ORGANE

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

2. Der 1. stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Kassenwart, der 2. stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer.

3. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

4. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreter (Geschäftsführer) bestellen.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern, im Falle der juristischen Personen aus deren Vertretern, zusammen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 2/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, ist die Versammlung mit gleicher Ladungsfrist erneut schriftlich einzuberufen. In diesem Fall ist sie unabhängig von der Zahl der anwesen den Mitglieder beschlußfähig.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall einem der Stellvertreter. Die Versammlung kann jedoch auch ein anderes Vereinsmitglied damit betrauen. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen.

5. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand. Erhebt sich kein Widerspruch, können die Vorstandsmitglieder in offener Wahl gewählt werden. Wünscht ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so hat die Wahl mit Stimmzetteln zu erfolgen.

6. Der Vorstand bleibt jedoch in jedem Falle so lange im Amt, bis er durch Neuwahl ersetzt ist.

7. Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Jahres und Geschäftsbericht entgegen und genehmigt die Jahresabschlüsse.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Schriftführer zu fertigen und zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jeweils ein Mitglied für die betreffende Versammlung zum Protokollführer bestellen.

9. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind geheim zu wählen, wenn mindestens ein Mitglied geheime Wahl verlangt.

10. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

11. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Auflösungsantrag muß der Einladung beigefügt sein.

§ 9 GESCHÄFTE UND VEREINSVERMÖGEN

1. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet werden. Dabei ist der Gemeinnützigkeitscharakter jeweils zu beachten.

2. Der Vorstand übt seine Aufgabe ehrenamtlich aus. Lediglich Auslagen sind erstattungsfähig. Sie werden vom Vorstand ersetzt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International Sektion Bundesrepublik Deutschland.

Beschlossen in der Vereinsgründungsversammlung am 11. September 1988.

Änderungen wurden in den Mitgliederversammlungen vom 23. Mai 1992, 9. Januar 1993, 25. Juli 2004 und 1. September 2007 beschlossen.